Was bedeutet § 14a EnWG für Ihre Wärmepumpe? Hier erfahren Sie, wann der Netzbetreiber die Leistung begrenzen darf, wie viel Sie beim Netzentgelt sparen und warum der Heizkomfort davon unberührt bleibt.
Wärmepumpen-Beratung anfragen »Das Wichtigste in Kürze:
- § 14a EnWG verpflichtet Netzbetreiber, neue Wärmepumpen anzuschließen. Ein Anschluss darf nicht mehr wegen einer möglichen lokalen Netzüberlastung abgelehnt werden.
- Seit dem 1. Januar 2024 müssen steuerbare Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW dimmbar sein. Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt in der Regel der Installateur.
- Bei lokaler Netzüberlastung darf der Netzbetreiber die Leistungsaufnahme begrenzen. Mindestens 4,2 kW bleiben dabei garantiert.
- Im Einfamilienhaus ist der Betrieb dadurch in aller Regel uneingeschränkt möglich, eine NIBE S2125-12 benötigt zum Beispiel maximal 3,5 kW.
- Im Gegenzug sinken die Netzentgelte: Modul 1 entlastet pauschal, Modul 2 verbrauchsabhängig, dafür ist ein separater Zähler nötig. Im Beispiel der Seite sind das 87,25 € beziehungsweise 206,00 € pro Jahr.
Was regelt § 14a EnWG?
Der § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein wichtiger Bestandteil der Energiewende in Deutschland. Er verpflichtet Netzbetreiber, den Anschluss und Betrieb steuerbarer Verbrauchseinrichtungen – etwa Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher – zu ermöglichen und deren Leistung bei Bedarf flexibel zu steuern.
Bei hoher Netzlast dürfen Netzbetreiber den Stromverbrauch dieser Geräte zeitweise reduzieren oder verschieben, um Überlastungen zu vermeiden.
Im Gegenzug erhalten Verbraucher vergünstigte Netzentgelte oder spezielle Stromtarife.
So trägt § 14a EnWG zu einem intelligenten Lastmanagement bei, das Netzstabilität sichert und die Integration erneuerbarer Energien unterstützt.
Der Komfort der Heizung ist dadurch nicht eingeschränkt.
Änderung des §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Bei der derzeit stark zunehmenden Nutzung des Stromnetzes sind stabilisierende Maßnahmen zur Vermeidung von Überlastsituationen erforderlich. Dies wird in §14a EnWG sowie in Beschlüssen der Bundesnetzagentur mit sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ geregelt.
Seit dem 01. Januar 2024 ist die Funktion zur Dimmbarkeit von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE), deren elektrischer Leistungsbezug über 4,2 kW liegt, verpflichtend. Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten zum Beispiel Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladesäulen, Klimaanlagen sowie Stromspeicher. Netzbetreiber können also bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes den elektrischen Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtung reduzieren. Dies ist aber nur in unmittelbaren Notfällen zulässig. In Gegenzug sind Netzbetreiber dazu verpflichtet neue Wärmepumpen an das Stromnetz anzuschließen und dürfen den Anschluss aufgrund einer möglichen lokalen Überlastung des Netzes nicht mehr ablehnen. Der normale Haushaltsstrom bleibt davon unberührt.
Folgende Maßnahmen treten in Kraft:
- Anmeldepflicht für Geräte > 4,2 kW elektrische Leistungsaufnahme.
- Netzentgelte wurden reduziert, angepasst und erweitert.
- Ein separater Zähler ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen.
- Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltszähler haben, können Sie zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung wählen.
Strompreis senken durch reduziertes Netzentgelt bei Wärmepumpen
Seit Januar 2025 ist jeder Energieversorger dazu verpflichtet, einen Tarif mit variablen Preisen anzubieten. Dieser besteht mindestens aus den drei Stufen niedrig, normal und hoch.
NIBE Wärmepumpen können mit einigen variablen Stromtarifen direkt kommunizieren. Die Wärmepumpe verlegt ihre Betriebszeiten dann in die Zeiten besonders günstigen Strombezuges. Erfahren Sie mehr zur Funktion “Smart Price Adaption”. Mit einem passenden Software-Update können Sie mit einer NIBE Wärmepumpe auch von diesem Angebot profitieren.
Die Anmeldung einer neuen Wärmepumpe beim Netzbetreiber übernimmt in der Regel Ihr Installateur. Sie schließen einen neuen Versorgungsvertrag gemäß EnWG §14a mit Ihrem Energieversorger und profitieren von niedrigeren Strompreisen.
Auch Geräte, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Stromversorger.
Verschiedene Module zur Entgeltreduzierung nach §14a EnWG
| Modul 1* – Pauschal | Modul 2** – Prozentual |
|---|---|
| • Für Geräte ohne und mit separatem Zähler | • Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler für Haushalt und steuVE |
| • Gemeinsamer Zähler für Haushalt und steuVE | • Verbrauchsabhängige Entlastung des Arbeitspreises durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40 % je verbrauchter kWh |
| • Verbrauchsunabhängige, pauschale Entlastung | • Die Höhe der Entlastung ist abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des örtlich zuständigen Netzbetreibers sowie den aufgelaufenen Stromverbräuchen |
| • Die Höhe der Entlastung ist abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des örtlich zuständigen Netzbetreibers sowie den aufgelaufenen Stromverbräuchen |
Beispiel zur pauschalen Entgeltreduzierung
Beispiel-Pauschale ermittelt aus:
80 € Bereitstellungsprämie
- 50 €/a für iMS
- 30 €/a für Steuerbox
Berechnung:
Netzbetreiberindividuelle Stabilitätsprämie (3.750 kWh/a x Arbeitspreis)
Netzentgelt x 0,2 Stabilitätsfaktor
Netzentgelt - Arbeitspreis von 0,1167 €/kWh
Einspareffekt***: 87,25 €/a (inkl. MwSt.)
Beispiel zum prozentualen Einspareffekt
Beispiel-Einspareffekt bei:
• Gebäude mit 6 kW Heizlast
• Stromverbrauch Wärmepumpe von 6.500 kWh/a
• Netzentgelt Arbeitspreis von 0,11 €/kWh
Berechnung:
6.500 kWh/a x 0,11 EUR/kWh x 0,4 = 286,00 €/a
(Anrechnung nur auf den Verbrauch der steuVE)
- 50,00 €/a für iMS, - 30,00 €/a für Steuerbox
Einspareffekt***: 206,00 €/a (inkl. MwSt.)
* Wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung ausgewählt.
** Wechsel in Modul 2 muss durch Verbraucher beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden.
*** Ausgehend von einem Einspareffekt von 87,25 € in unserem Beispiel von Modul 1 lohnt sich für Wärmepumpenbesitzer ab einer Heizarbeit von 10.750 kWh/a (ca. 5,4 kW Heizlast) die Verwendung von Modul 2.
Übrigens: Die reduzierten Strompreise gelten ab Anmeldung und unabhängig davon, ob die Steuerungseinrichtung für die Wärmepumpe auch durch den Netzbetreiber installiert wird. Für die Installation ist der Netzbetreiber verantwortlich. Bis zur Umsetzung können längere Wartezeiten entstehen.
Smart Metering
Alle Neuinstallationen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpe/Wallbox) können seit Beginn 2024 zusätzlich zum Smart Meter (Stromzähler) mit einem Smart-Meter-Gateway sowie einer Steuer-/Kommunikationsbox ausgestattet werden. Der Umsetzungsgrad variiert je nach lokalem Versorgungsunternehmen. Dieses Gerät ermöglicht eine automatisierte Übertragung der Vorort gemessenen Stromverbräuche an den Netzbetreiber.
Darüber hinaus ist mit dieser Lösung eine dezentrale Tarifierung mit flexiblen Tarifen (siehe Funktion „NIBE Smart Price Adaption“) möglich.
Dimmen bei lokaler Netzüberlastung
Der Netzbetreiber darf bei einer lokalen Netzüberlastung die elektrische Leistungsaufnahme großer Verbraucher wie zum Beispiel Wärmepumpe und/oder Wallbox automatisiert begrenzen.
- Für Wärmepumpenanlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme ≤ 11 kW liegt die minimale, durch den Energieversorger sicherzustellende elektrische Aufnahmeleistung bei 4,2 kW.
- Für Verbraucher mit einer elektrischen Leistungsaufnahme > 11 kW gilt: Pmin = elektrische Leistungsaufnahme (WP + ZH) x 0,4.
Der Heizbetrieb von leistungsgeregelten Wärmepumpenanlagen wird auch während einer Reduzierung mit einer elektrischen Leistung von mindestens 4,2 kW garantiert.
Der Betrieb von Wärmepumpen in Einfamilienhäusern ist damit in aller Regel ohne Einschränkungen durchgängig möglich. Die Leistungsaufnahme von Wärmepumpen für diesen Einsatz liegt deutlich unterhalb von 4,2 kW. Die Luft/Wasser-Wärmepumpe NIBE S2125-12 beispielsweise benötigt maximal 3,5 kW.
Nachweispflicht durch den Betreiber
Die korrekte Regelung von steuerbaren Verbrauchern muss durch den Betreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen werden. NIBE Wärmepumpen der S-Serie zeichnen ihren Leistungsbedarf kontinuierlich auf und können diese Anforderung daher jederzeit erfüllen.
Smart Meter und Steuerung nach EnWG §14a
Nach und nach erhalten Haushalte auch in Deutschland sogenannte Smart Meter.
Smart Meter melden ihren Energieverbrauch selbständig an den Energieversorger. Das jährliche Ablesen entfällt. Smart Meter können in Verbindung mit einem intelligenten Schaltelement (Smart Meter Gateway und Steuerbox) einzelne Verbraucher steuern. Eine Wärmepumpe gehört zu diesen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und muss, sofern neu installiert, auch als steuerbarer Verbraucher beim Energieversorger bzw. beim Netzbetreiber angemeldet werden. Wärmepumpen der NIBE S-Serie erfüllen alle Vorgaben für die Ansteuerung durch den örtlichen Netzbetreiber. Ihre Leistung lässt sich nach Anforderung auf einen individuellen maximalen Wert einstellen. Die Verbindung zum Smart Meter benötigt dank EEBUS Datenübertragung keine zusätzlichen Kabel und kann auch nachträglich eingerichtet werden.
Der Komfort einer Anlage wird dadurch nicht gemindert. Der Betreiber hat jedoch Anspruch auf einen vergünstigten Strompreis.
Mit der NIBE S-Serie sind alle Anforderungen von modernen Smart Metern bereits erfüllt. Sie ermöglichen einen Strompreis mit niedrigeren Netzentgelten.
Umsetzung in NIBE Wärmepumpen
Im Fall einer netzbetreiberseitig ausgelösten elektrischen Leistungsbegrenzung senkt die NIBE Wärmepumpe die elektrische Aufnahmeleistung entsprechend der vorgenommenen Parametereinstellungen ab. Dabei wird zuerst die Leistungsaufnahme der elektrischen Ergänzungsheizung gemindert.
Sofern dies nicht ausreichen sollte, würde darüber hinaus auch die elektrische Aufnahmeleistung des Verdichters auf den vorgegebenen Wert reduziert werden.

Die Leistungsbegrenzung ist am Regler der Wärmepumpe einstellbar.


Häufige Fragen zu § 14a EnWG
Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?
Als steuerbare Verbrauchseinrichtung (steuVE) gelten Geräte mit mehr als 4,2 kW elektrischer Leistungsaufnahme, zum Beispiel Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladesäulen, Klimaanlagen und Stromspeicher. Seit dem 1. Januar 2024 müssen sie dimmbar sein, damit der Netzbetreiber ihre Leistung bei drohender Überlastung reduzieren kann. Der normale Haushaltsstrom bleibt davon unberührt.
Kann der Netzbetreiber meine Wärmepumpe abschalten?
Nein. Der Netzbetreiber darf die elektrische Leistungsaufnahme bei einer lokalen Netzüberlastung nur begrenzen, und das ausschließlich in unmittelbaren Notfällen. Bei Wärmepumpen bis 11 kW bleiben mindestens 4,2 kW garantiert, bei größeren Anlagen 40 Prozent der Leistungsaufnahme. Der Heizbetrieb läuft also weiter.
Muss ich meine Wärmepumpe beim Netzbetreiber anmelden?
Ja. Eine neu installierte Wärmepumpe muss als steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber angemeldet werden. Die Anmeldung übernimmt in der Regel Ihr Installateur. Anschließend schließen Sie mit Ihrem Energieversorger einen Versorgungsvertrag nach § 14a EnWG und profitieren von niedrigeren Netzentgelten.
Modul 1 oder Modul 2: Was lohnt sich?
Modul 1 entlastet pauschal und wird bei Inbetriebnahme standardmäßig gewählt, ein separater Zähler ist dafür nicht nötig. Modul 2 rechnet verbrauchsabhängig ab und setzt einen separaten Zähler für Haushalt und steuerbare Verbrauchseinrichtung voraus. Den Wechsel beauftragen Sie bei Ihrem Energielieferanten. Ausgehend vom Beispiel auf dieser Seite lohnt sich Modul 2 ab einer Heizarbeit von rund 10.750 kWh pro Jahr, das entspricht etwa 5,4 kW Heizlast.
Gilt § 14a EnWG auch für ältere Wärmepumpen?
Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den Regelungen profitieren und reduzierte Netzentgelte erhalten. Wenden Sie sich dafür an Ihren Stromversorger.
Brauche ich für § 14a EnWG einen zweiten Zähler oder einen Smart Meter?
Ein separater Zähler ist keine Voraussetzung mehr, um unter § 14a EnWG zu fallen. Bei Neuinstallationen können zusätzlich zum Smart Meter ein Smart-Meter-Gateway und eine Steuer- beziehungsweise Kommunikationsbox eingebaut werden, zuständig dafür ist der Netzbetreiber. Die reduzierten Netzentgelte gelten bereits ab der Anmeldung, auch wenn die Steuerungseinrichtung noch nicht installiert ist.
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