Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der ait Schweiz AG

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1. Anwendungsbereich

Für sämtliche Lieferungen der ait Schweiz AG (nachfolgend «Lieferant») in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gelten ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen, die durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten. Abweichungen sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden, worauf nicht verzichtet werden kann. Für Leistungen aus dem Bereich Service gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Service der ait Schweiz AG.

2. Auftragsbestätigung, Bestellungsänderung, Annullierung, Eigentumsvorbehalt

Für Lieferungen und Leistungen ist ausschliesslich die Auftragsbestätigung des Lieferanten, einschliesslich allfälliger Beilagen, massgebend. Erfolgt innerhalb von acht Tagen kein schriftlicher Widerspruch, gelten die darin aufgeführten Spezifikationen als verbindlich. Materialien oder zusätzliche Dienstleistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert verrechnet. Änderungen oder Annullierungen von Bestellungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des Lieferanten; alle daraus entstehenden Kosten trägt der Besteller. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller verpflichtet sich, alle zum Schutz des Eigentums erforderlichen Massnahmen zu unterstützen. Eine einseitige Stornierung der Lieferung durch den Besteller ist nicht zulässig. Der Besteller bleibt verpflichtet, die bestellte Wärmepumpe abzunehmen und die vereinbarten Kosten zu tragen. Wird ein Abruftermin mit Zustimmung des Lieferanten verschoben, ist dieser berechtigt, die Produkte ungeachtet dessen in Rechnung zu stellen. Ohne entsprechenden Nachweis bleibt die Abnahmepflicht bestehen.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

Die in Prospekten und Katalogen des Lieferanten aufgeführten Preise können ohne Voranzeige geändert werden und verstehen sich exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Übrigen gelten die Bedingungen des jeweiligen Angebots. Im Falle eines Preisaufschlages bleiben für fest erteilte und spezifizierte Aufträge die bestätigten Preise maximal zwei Monate über das Datum des Aufschlages hinaus gültig; danach gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen Preise. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich die Lieferung nach Abgang ab Lager oder Werk verzögert. Es ist nicht zulässig, Zahlungen aufgrund von Beanstandungen oder ausstehenden Gutschriften zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind. Der Besteller hat kein Retentionsrecht auf Lieferungen des Lieferanten. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Bedarfsfall eine Bonitätsprüfung durch einen externen Dienstleister durchzuführen. Sofern berechtigte Zweifel an der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bestehen, ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der oben genannten Frist, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen von 5%. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät, wesentliche vertragliche Pflichten verletzt oder die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigt ist, z.B. bei Zahlungseinstellung oder der Anhängigkeit eines Konkursverfahrens. In solchen Fällen ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

4. Abbildungen, Masse, Gewichte und Ausführung

Abbildungen, Masse und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen. Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten, welcher sich die Urheberrechte vorbehält. Der Besteller hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern sie von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen. Im Bereich der Projektierungsdienstleistungen erfolgt die Leistungserbringung in Form von Muster Funktions-Schemas und –Beschreibungen unter Beachtung der allgemeinen, anerkannten Regeln des Fachgebietes. Diese müssen mit den lokalen und objektspezifischen Parametern und Rahmenbedingungen durch den Besteller ergänzt und kontrolliert werden.

5. Lieferzeit

Die Lagerverfügbarkeit von Preislistenprodukte bei Abruf-Liefertermine kann nicht garantiert werden und Spezial-Produkte werden erst bei definitivem Auftragsabruf bestellt. Der Liefertermin kann dadurch nicht garantiert werden, wird aber nach bester Voraussicht angegeben und eingehalten. Lieferverzögerungen hervorgerufen durch höhere Gewalt, Streiks und Lieferverzögerungen bei Unterlieferanten können dem Lieferanten nicht angelastet werden. Der zugesagte Liefer- und/oder Arbeitstermin setzt die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Entschädigungsansprüche oder Auftragsannullierungen wegen verspäteter Lieferungen werden wegbedungen. Als Liefertag gilt der Verladetag.

6. Versand

Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Bahnlieferungen erfolgen franko Schweizer Talbahnstation, Camionlieferungen franko Baustelle ohne Ablad. Wenn diese für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Besteller rechtzeitig den Anlieferungsort zu bestimmen. Mehrkosten des Transports hat der Besteller zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten usw.) verursacht werden. Für Kleinlieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen wird ein angemessener Kleinmengenzuschlag erhoben. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Lager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Inbetriebnahme erfolgt oder der Transport durch den Lieferanten organisiert wird. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort schriftlich bei Bahn, Post, Spediteur und immer gleichzeitig beim Lieferanten angebracht werden. Der Ablad ist Sache des Bestellers.

7. Prüfung, Abnahme der Lieferung und Inbetriebnahme

Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Besteller innerhalb von 60 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Besteller zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Die Vorgaben in den Produktedokumentationen „Betriebsanleitung und Installation“ sind während der Installation zwingend einzuhalten. Der Besteller bestätigt schriftlich nach Installation der Produkte dem Lieferanten die Inbetriebnahmebereitschaft der Produkte und dessen Nebengewerke. Die Inbetriebnahme der Produkte erfolgt ausschliesslich durch den Lieferanten oder einen vom Lieferanten konzessionierten Service-Partner. Die Teilnahme des Bestellers, der Nebengewerke und die Vorgabe der Systemparameter sind zwingend notwendig. Zudem erstreckt sie sich auf, vom Lieferanten gelieferte Produkte. Fremdprodukte, Nebengewerke, Gesamtsystem- sowie dynamische Tages- und Jahresfunktionen können vom Lieferanten nicht überprüft werden. Die vom Lieferanten gelieferten Produkte gelten bei störungsfreier Inbetriebnahme als mangelfrei abgenommen.

8. Rücksendungen

Der Kunde hat grundsätzlich kein Recht auf Rücksendung. Rücksendungen werden nur in Gewährleistung- und Ausnahmefällen akzeptiert, wenn dies vorgängig schriftlich bestätigt ist. Es werden nur Produkte, die sich im Zeitpunkt der Rücksendung im Sortiment des Lieferanten befinden, zurückgenommen. Rücksendungen erfolgen immer auf Kosten des Kunden. Für gültig vereinbarte Rücksendungen wird ein Abzug für die Prüf- und Umtriebsentschädigung vorgenommen. Die fehlerhaften Produkte sind an die ait Schweiz AG zu retournieren. Eine Vernichtung vor Ort ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des verantwortlichen Aussendienstmitarbeiters möglich. Nicht zurückgesendete Produkte werden grundsätzlich nicht gutgeschrieben.

9. Garantie und Gewährleistung

Die Gewährleistung dauert grundsätzlich 24 Monate ab Lieferdatum, bei Geräten und Apparaten 24 Monate nach Erstinbetriebnahme durch den Lieferanten. Sie erstreckt sich auf die mängelfreie Beschaffenheit der vom Lieferanten gelieferten Produkte. Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. 
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden oder Störungen, die verursacht wurden durch:

  • höhere Gewalt, Unfall, mutwillige Handlungen
  • Anlagekonzepte und Ausführungen ausserhalb dem Stand der Technik
  • Nichtbeachtung technischer Richtlinien des Lieferanten bezüglich Projektierung, Montage, Betrieb, Wartung, ungeeignete Wärmeträger, Dosier- und Konditioniermittel.
  • Folgeschäden aus provisorischen Inbetriebnahmen
  • übermässiger bzw. über den normalen Gebrauch hinausgehende Nutzung der Produkte sowie unsachgemässe Bedienung, Arbeit oder Ersatzteile Dritter und mangelnder Unterhalt (fehlende oder zu lange Wartungsintervalle)
  • Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen, z.B. Dichtungen, elektrische rotierende Teile, Kältemittel, Chemikalien
  • Korrosionsschäden verursacht durch z.B. Wasseraufbereitungs-Anlagen, Entkalker, ungeeignete Frostschutzmittel
  • Schäden an Wassererwärmern und Wärmetauschern verursacht durch z.B. Wasserqualität, hoher Druck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse

Der Lieferant erfüllt seine Gewährleistungsverpflichtungen, indem er nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatz-teile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an den Produkten vornimmt. Die Gewährleistungsverpflichtungen gelten nur, sofern der Lieferant über einen eingetretenen Schaden innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dessen Feststellung informiert wird.
Forderungen aus Mangelfolgeschäden jeglicher Art werden ausgeschlossen, insbesondere für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen und Folgeschäden wie Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden, Notbetrieb sowie daraus entstehenden Erstellungs- und Energiekosten und usw.

10. Produktehaftpflicht

Gemäss Produktehaftpflichtgesetz haftet der Lieferant für Schäden, die aus fehlerhaften Produkten entstehen, sofern ait Schweiz AG als Herstellerin im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes ist.
Für sämtliche Datenschutzregelungen verweisen wir auf die Richtlinie auf unserer Webseite: www.nibe.ch.

11. Rechnungsstellung, Mahn- und Inkassogebühren, Zahlungserfahrungen / Weitergabe an Wirtschaftsauskunfteien

Rechnungen werden standardmässig elektronisch per E-Mail übermittelt. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Rechnung in Papierform per Post, behält der Lieferant vor, hierfür eine Bearbeitungsgebühr von CHF 4.- (exkl. MWST) pro Rechnung zu erheben.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, erfolgt die Mahnung zunächst per E-Mail und die letzte Mahnung auf postalischem Weg. Für jede ausgestellte Mahnung kann der Lieferant eine Mahngebühr in Höhe von CHF 20.- (exkl. MWST) erheben. Bleibt die Zahlung trotz Mahnungen aus, ist der Lieferant berechtigt, die Forderung an ein mit dem Inkasso beauftragtes Drittunternehmen abzutreten. Dieses Inkassounternehmen macht die offenen Beträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend und kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben.
Der Lieferant behält sich vor, Informationen zum Zahlungsverhalten unserer Geschäftskunden an Wirtschaftsauskunfteien (z. B. Schweizerischen Verband Creditreform) weiterzugeben, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies kann insbesondere zur Risikoprüfung, zur Bonitätseinschätzung oder zur Forderungsabsicherung erfolgen. Die übermittelten Daten können von der Auskunft eigenverantwortlich zur Erstellung von Bonitätsprofilen verwendet werden..

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Gerichtsstand ist ausschliesslich Egolzwil / LU. Es gilt Schweizer Recht. Internationale Vorschriften über Kaufverträge werden ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine individuelle Vereinbarung aus dieser Geschäftsbeziehung aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt im Fall von Lücken.

Nebikon, 1. Januar 2026