Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

Für alle Lieferungen des Lieferanten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind nachstehende Bedingungen gültig, die durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten. Abweichungen sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden, worauf nicht verzichtet werden kann. Der Besteller hat den Lieferanten auf gesetzliche und andere Vorschriften bzw. Richtlinien, Normen u.a. aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. Für sämtliche Leistungen aus dem Bereich Service verweisen wir auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Service.

2. Auftragsbestätigung, Bestellungsänderung, Annullierung, Eigentumsvorbehalt

Für Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb von 8 Tagen kein Bescheid erfolgt, sind die aufgeführten Spezifikationen verbindlich. Materialien oder evtl. zusätzliche Dienstleistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat berechnet. Bestellungsänderungen und Annullierungen setzen das schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Kosten, die daraus entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

Die in den Prospekten und Katalogen des Lieferanten aufgeführten Preise können ohne Voranzeige geändert werden und verstehen sich exklusiv gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Übrigen gelten die Bedingungen des Angebotes. Im Falle eines Preisaufschlages bleiben für fest erteilte und spezifizierte Aufträge die bestätigten Preise maximal 2 Monate über das Datum des Aufschlages hinaus gültig. Danach werden die bei Ausführung gültigen Preise verrechnet. Die bestätigten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Lager Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.

Annullierungen sowie Rücknahmen von Spezial-Produkten nach Bestellung sind nicht möglich. Verschiebt sich der Abruftermin mit Zustimmung des Lieferanten von Spezialprodukten, behält der sich das Recht vor, diese ungeachtet dessen in Rechnung zu stellen.

Der Besteller hat kein Retentionsrecht auf Lieferungen des Lieferanten.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen einzufordern, wenn für die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen Zweifel bestehen.

 4. Abbildungen, Masse, Gewichte und Ausführung

Abbildungen, Masse und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen. Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten, welcher sich die Urheberrechte vorbehält. Der Besteller hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern sie von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

Im Bereich der Projektierungsdienstleistungen erfolgt die Leistungserbringung in Form von Muster Funktions-Schematas und –Beschreibungen unter Beachtung der allgemeinen, anerkannten Regeln des Fachgebietes. Diese müssen mit den lokalen und objektspezifischen Parametern und Rahmenbedingungen durch den Besteller ergänzt und kontrolliert werden.

 5. Lieferzeit

Die Lagerverfügbarkeit von Preislistenprodukte bei Abruf-Liefertermine kann nicht garantiert werden und Spezial-Produkte werden erst bei definitivem Auftragsabruf bestellt. Der Liefertermin kann dadurch nicht garantiert werden, wird aber nach bester Voraussicht angegeben und eingehalten. Lieferverzögerungen hervorgerufen durch höhere Gewalt, Streiks und Lieferverzögerungen bei Unterlieferanten können dem Lieferanten nicht angelastet werden.

Der zugesagte Liefer- und/oder Arbeitstermin setzt die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Entschädigungsansprüche oder Auftragsannullierungen wegen verspäteter Lieferungen können, soweit gesetzlich zulässig, nicht angenommen werden. Als Liefertag gilt der Verladetag.

6. Versand

Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Bahnlieferungen erfolgen franko Schweizer Talbahnstation, Camionlieferungen franko Baustelle ohne Ablad. Wenn diese für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Besteller rechtzeitig den Anlieferungsort zu bestimmen.

Mehrkosten des Transports hat der Besteller zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten usw.) verursacht werden. Für Kleinlieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen wird ein angemessener Kleinmengenzuschlag erhoben. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Lager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Inbetriebnahme erfolgt oder der Transport durch den Lieferanten organisiert wird. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort schriftlich bei Bahn, Post, Spediteur und immer gleichzeitig beim Lieferanten angebracht werden. Der Ablad ist Sache des Bestellers.

 7. Prüfung, Abnahme der Lieferung und Inbetriebnahme

Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Besteller zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Die Vorgaben in den Produktedokumentationen „Betriebsanleitung und Installation“ sind während der Installation zwingend einzuhalten.

Der Besteller bestätigt schriftlich nach Installation der Produkte dem Lieferanten die Inbetriebnahmebereitschaft der Produkte und dessen Nebengewerke. Die Inbetriebnahme der Produkte erfolgt ausschliesslich durch den Lieferanten oder einen vom Lieferanten konzessionierten Service-Partner. Die Teilnahme des Bestellers, der Nebengewerke und die Vorgabe der Systemparameter sind zwingend notwendig. Zudem erstreckt sie sich auf, vom Lieferanten gelieferte Produkte. Fremdprodukte, Nebengewerke, Gesamtsystem- sowie dynamische Tages- und Jahresfunktionen können vom Lieferanten nicht überprüft werden. Die vom Lieferanten gelieferten Produkte gelten bei störungsfreier Inbetriebnahme als mangelfrei abgenommen.

8. Rücksendungen

Der Kunde hat grundsätzlich kein Recht auf Rücksendung. Rücksendungen werden nur in Garantie- und Ausnahmefällen akzeptiert, wenn dies vorgängig schriftlich bestätigt ist. Es werden nur Produkte, die sich im Zeitpunkt der Rücksendung im Sortiment des Lieferanten befinden, zurückgenommen. Rücksendungen erfolgen immer auf Kosten des Kunden. Für gültig vereinbarte Rücksendungen wird ein Abzug für die Prüf- und Umtriebsentschädigung vorgenommen.

9. Garantie und Gewährleistung

Die Garantie dauert grundsätzlich 24 Monate ab Lieferdatum, bei Geräten und Apparaten 24 Monate nach Erstinbetriebnahme durch den Lieferanten. Sie erstreckt sich auf die mängelfreie Beschaffenheit der vom Lieferanten gelieferten Produkte. Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen.

Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden/Störungen, verursacht durch

  • höhere Gewalt, Unfall, mutwillige Handlungen
  • Anlagekonzepte und Ausführungen ausserhalb dem Stand der Technik
  • Nichtbeachtung technischer Richtlinien des Lieferanten (bezüglich Projektierung, Montage, Betrieb, Wartung, ungeeignete Wärmeträger, Dosier- und Konditioniermittel)
  • Folgeschäden aus provisorischen Inbetriebnahmen
  • übermässigen Gebrauch/Belastung der Produkte

Der Hersteller garantiert die Funktionstüchtigkeit der Wärmepumpen innerhalb der Garantiezeit, jedoch bis max. Betriebsstunden pro Jahr

Luft/Wasser-WP: 3'000 (ohne Inverter) 5'000 (mit Inverter)

Sole/Wasser-WP: 2'500 (ohne Inverter) 4'000 (mit Inverter)

Wasser/Wasser-WP: 2'500 (ohne Inverter) 4'000

Profi-WP: 3'500 (ohne Inverter) 4'000 (mit Inverter)

  • unsachgemässe Bedienung
  • mangelnder Unterhalt (fehlende oder zu lange Wartungsintervalle)
  • unsachgemässe Arbeit oder Ersatzteile Dritter
  • Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, elektrische rotierende Teile, Kältemittel, Chemikalien)
  • Korrosionsschäden (verursacht durch z.B. Wasseraufbereitungs-Anlagen, Entkalker, ungeeignete Frostschutzmittel)
  • Schäden an Wassererwärmern/Tauschern (verursacht durch z.B. Wasserqualität, hoher Druck, unsachgemässes Entkalken, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse)

Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtungen, indem er nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an den Produkten vornimmt.

Forderungen aus Mangelfolgeschäden jeglicher Art werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, insbesondere für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.).

Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden innert zwei Arbeitstagen informiert wird.

10. Produktehaftpflicht

Gemäss Produktehaftpflichtgesetz haftet der Lieferant für, aus fehlerhaften Produkten, resultierenden Schaden sofern ait Schweiz AG Herstellerin im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes ist.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Gerichtsstand ist ausschliesslich Altishofen / LU. Es gilt Schweizer Recht. Internationale Vorschriften über Kaufverträge werden ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine individuelle Vereinbarung aus dieser Geschäftsbeziehung aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt im Fall von Lücken

Altishofen, den 14. April 2022